Ein Rücktritt seitens des Auftraggebers ist unter folgenden Stornierungsbedingungen möglich:
▶️ Bis 6 Monate vor der Veranstaltung wird keine Stornogebühr verrechnet.
▶️ Ab 6 Monaten vor der Veranstaltung wird eine Stornogebühr in Höhe von 20 % der Gesamtkosten berechnet.
▶️ Ab 3 Monaten vor der Veranstaltung wird eine Stornogebühr in Höhe von 30 % der Gesamtkosten berechnet.
▶️ Ab 2 Wochen vor Veranstaltung wird eine Stornogebühr in Höhe von 80 % der Gesamtkosten berechnet.
▶️ Während der Veranstaltung wird eine Stornogebühr in Höhe von 100 % der Gesamtkosten berechnet.
Sollte es nach Stornierung durch den Auftraggeber zu einem Ersatz-Auftrag an einen anderen Termin kommen, werden die Stornogebühren gesondert geregelt. Insbesondere bei Verschiebungen aufgrund von behördlichen Auflagen (bspw. Kontaktbeschränkungen Covid-19), entfällt die Stornierungsgebühr vollständig.
Ein Rücktritt seitens DJs ist nur durch unabwendbare, nicht reparable, technisch bedingte Ausfälle, Diebstahl bzw. Totalausfall und andere wichtige Gründe (höhere Gewalt), wie z.B. Krankheit oder Unfall möglich. Der DJ ist verpflichtet dem Auftraggeber gleichwertigen Ersatz zu stellen (ausgenommen Tod).
Der DJ wird den Auftraggeber so früh wie möglich über den Ausfall informieren und innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe einen geeigneten Nachweis über den Ausfallgrund erbringen, z.B. ärztliches Attest.
Für Personen- und Sachschäden während einer Veranstaltung haftet ausschließlich der Auftraggeber in vollem Umfang, soweit der Schaden nicht durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten durch den DJ verursacht worden ist.
Für Schäden an Equipment und Musikdatenträgern vom DJ, die während einer Veranstaltung durch Gäste fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden, haftet der Auftraggeber in vollem Umfang. Ebenso haftet dieser für Diebstahl des Eigentums des DJs während der Lagerung in der Veranstaltungsstätte sowie während, zwischen und nach den Auftritten.
Sofern der DJ durch nicht von ihm zu verantwortende Umstände (höhere Gewalt, Naturkatastrophen, behördliche Anordnung, Betriebsstörungen beim Auftraggeber, Stromausfall- oder Stromschwankungen etc.) die vereinbarten
Leistungen nicht erbringen kann, hat der Auftraggeber kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, keinen Anspruch auf Schadensersatz und kein Recht auf Zurückhaltung einer Zahlung.
Der DJ seinerseits ist über eine betriebliche Haftpflichtversicherung in ausreichendem Umfang abgedeckt. Sollten Schäden am Inventar der Location oder der Location selbst entstehen, verpflichtet sich der DJ diese an seine Versicherung zu melden.
Der DJ verpflichtet sich seinen Auftritt nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Er ist in der Auswahl des darzubietenden Repertoires frei, geht aber auf Wünsche des Auftraggebers nach Möglichkeit ein. Die vereinbarte Gage ist nicht abhängig vom Erfolg der Veranstaltung. Es ist dem Künstler gestattet, dass ihn eine weitere Person zum Auf- und Abbau sowie zur Unterstützung während des Auftritts, auf die Veranstaltung begleitet.
Bei Verspätung des DJs wird die Fehlzeit anteilig als Guthaben verrechnet. Bei Nichterscheinen des DJs (ausgenommen 2.) ist dieser zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von 200 € verpflichtet.
Dem DJ wird gestattet den Auftraggeber als Referenz zu verwenden. Sollte dies nicht erwünscht sein, muss der DJ spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung darüber informiert sein.
Zu Werbezwecken wird der Künstler Aufnahmen (Bilder/Videos inkl. Ton) während der Veranstaltung anfertigen und diese eventuell auf seiner Website und/oder seinen Kanälen auf sozialen Medien veröffentlichen. Wenn einzelne Personen auf den Materialien zu sehen sind, wird der DJ die jeweilige Person nach Einverständnis fragen. Sollte dies nicht erwünscht sein, muss der DJ spätestens zu Beginn der Veranstaltung darüber informiert sein.
Alkoholfreie Getränke und anlassübliche Verpflegung sind durch den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Andere Spesen sind separat abzusprechen.
Für das Ein-/ und Ausladen des Equipments ist für freie Zufahrt zum Veranstaltungsort zu sorgen. Bei größerer Entfernung zum Auftrittsort sind für Ein-/ und Ausladen des Equipments vom Auftraggeber zwei Helfer zu stellen. Ein PKW-Parkplatz in der Nähe des Auftrittsortes ist vom Auftraggeber zu gewährleisten. Eventuell anfallende Parkgebühren trägt der Auftraggeber. Falls das Fahrzeug des DJs widerrechtlich abgestellt werden muss und es zur Ordnungswidrigkeit kommt, sind die Folgekosten vom Auftraggeber zu tragen.
Alle anfallenden Gebühren werden direkt vom Auftraggeber getragen und werden direkt an die GEMA abgeführt. Bei reinen Privatveranstaltungen (Hochzeiten, Geburtstage, etc.) entfällt die GEMA-Gebühr.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass dem DJ ausreichend Platz zur Verfügung gestellt wird, um sein Equipment aufzustellen. Der Auftraggeber sorgt für die notwendigen (abgesicherten) Strom Anschlussmöglichkeiten (mindestens 3 Schuko-Steckdosen). Der Arbeitsplatz des DJ darf nicht dreckig oder uneben sein. Der Auftraggeber stellt sicher, dass das Equipment vor Sonneneinstrahlung, Regen oder sonstigen Fremdkörpern geschützt ist. Falls die Performance aus einem dieser Gründe abgebrochen werden muss, wird trotzdem die volle Gage des Vertrags fällig.
Bestimmte Lichteffekte können epileptische Anfälle auslösen. Gäste, die zu epileptischen Anfällen neigen sollten den Aufenthalt auf der Tanzfläche meiden. Bei einem längeren Aufenthalt bei Musiklautstärken über 95 dB können Schäden am Gehör auftreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Gäste auf diese Gefahren aufmerksam zu machen. Der DJ weist jegliche Form von Schadensersatzansprüchen von sich.
Alle Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Der Gerichtsstand ist das Amtsgericht Würzburg. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung werden die Parteien eine solche Bestimmung treffen, die dem mit der unwirksamen/ nichtigen Bestimmung beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für die Ausfüllung eventueller Vertragslücken.
Der Auftraggeber akzeptiert mit der Annahme des Angebots die genannten Bedingungen.